A. ist minderjährig und kann infolge der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber seinen Eltern durch einen Beistand im Rechtsverkehr gemäss Mandat der KESB vertreten werden (vgl. Art. 308 Abs. 2 und Art. 314 Abs. 3 Zivilgesetzbuch, ZGB). Dem Beistand kommt gemäss Mandat im Entscheid der KESB R. vom 9. Oktober 2019 (Dispositiv-Ziffer 6) unter anderem folgender Auftrag zu: "b) die bestehende Unterbringung von A. zu begleiten und eine geeignete Anschlusslösung mit kürzerem Schulweg zu erarbeiten;"