Das Pflegekind ist vom Entzug der Pflegeplatzbewilligung direkt in seinen Interessen betroffen und steht in einer besonders nahen Beziehung zum Streitgegenstand, könnte doch sein Aufenthalt bei der Pflegemutter nicht mehr fortgesetzt werden, wenn keine Pflegeplatzbewilligung mehr vorliegt. A. ist somit beschwerdelegitimiert (vgl. Urteil 5P.41/2006 des Bundesgerichts vom 17. Februar 2006, Erwägung 1.3).