b VRPG). Das Pflegekind ist dagegen als Dritter zu betrachten, der selber zur Beschwerde legitimiert ist, wenn er (kumulativ) einerseits ein schutzwürdiges tatsächliches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat und andererseits in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 143 III 473 Erwägung 2.3.3). Das Pflegekind ist vom Entzug der Pflegeplatzbewilligung direkt in seinen Interessen betroffen und steht in einer besonders nahen Beziehung zum Streitgegenstand, könnte doch sein Aufenthalt bei der Pflegemutter nicht mehr fortgesetzt werden, wenn keine Pflegeplatzbewilligung mehr vorliegt.