Mit Verfügung vom 8. September 2020 wurde die Beschwerde dem Gemeinderat Q. (nachfolgend: Vorinstanz) zur Einreichung aller Akten zugestellt. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer (Beistand) sowie A. verschiedene Fragen zur schriftlichen Beantwortung zugestellt. Die Verfahrensparteien wurden zudem betreffend dem Beschwerdeantrag 2 über die Rechtslage informiert, wonach strittige Schulgeldforderungen für den Besuch einer Privatschule mittels verwaltungsrechtlicher Klage an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zu richten sind und dem BKS in dieser Sache daher keine sachliche Zuständigkeit zukommt.