Im Jahr 2019 holte die KESB R. bei der Beiständin einen Zwischenbericht zur Unterbringung von A. ein, hörte alle Beteiligten an und klärte die Unterbringungssituation umfassend ab. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2019 bestätigte sie im Wesentlichen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber der leiblichen Mutter von A. sowie dessen Unterbringung bei der Pflegemutter B. in Q. Infolge Wohnsitzwechsels der Mutter änderte die Zuständigkeit der KESB sowie der Berufsbeistandschaft. Seither ist die KESB W. sowie als Beistand C., Berufsbeistand (nachfolgend: Beistand), zuständig. H.