{"Signatur": "AG_VB_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-04-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_002_BKS-20-187_2021-04-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4577", "Checksum": "e23d293245d3eed6c1c182a0eb2528d3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BKS.20.187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 06.04.2021 BKS.20.187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Beistand eines Pflegekinds ist zur Beschwerdeführung gegen die Nichterteilung oder den Widerruf einer Bewilligung für die Familienpflege (Pflegeplatzbewilligung) für dieses Pflegekind legitimiert. 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Der Gemeinderat als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde für die Familienpflege ist an die Prüfung der kindesspezifischen Gründe gebunden, die bereits durch die zuständige KESB oder das zuständige Gericht beurteilt wurden (E. II. 4.5).\n\nDEPARTEMENT\nBILDUNG, KULTUR UND SPORT\nGeneralsekretariat\nRechtsdienst\n\n6. April 2021 / Versand: 6. April 2021\n\nBESCHWERDEENTSCHEID\nBKSREC 20.187\n\nBeschwerde von\n\nA.________, wohnhaft bei Frau B.,\nvertreten durch C., Berufsbeistand\nBeschwerdeführer (Pflegekind)\n\ngegen die\n\nEinwohnergemeinde Q.________\nvertreten durch den Gemeinderat\nBeschwerdegegnerin (Vorinstanz)\n\nbetreffend den\n\nEntscheid des Gemeinderats Q.________ vom 27. Juli 2020\n\nin Sachen\n\nAufhebung der Pflegeplatzbewilligung für A.________, geboren am tt.mm.jjjj, erteilt an\nB.________\n\nSachverhalt\n\nA.\n\nA., geboren am tt.mm.jjjj, wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)\nR. vom 23. Februar 2018 vorsorglich im Kinderheim D. in S. fremdplatziert, nachdem gegen seinen\nStiefvater ein Strafverfahren wegen Verdachts auf sexuelle Nötigung und wiederholter Tätlichkeiten\nzum Nachteil von ihm und seinem Bruder E. eingeleitet wurde. Auch gegen die Mutter, die zusammen mit ihrem neuen Ehemann zwei weitere Kinder zu betreuen hat, wurde eine Strafuntersuchung\nwegen wiederholter Tätlichkeiten gegenüber A. und E. eingeleitet. Der Mutter, F., wurde aus diesen\nGründen das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn A. vorsorglich entzogen und G. zur Beiständin ernannt.\n\nA.s Bruder E. wohnt in einer Pflegefamilie im Kanton T. Der leibliche Vater, H., befand sich bis im\nHerbst 2019 im Strafvollzug und besuchte seine beiden Söhne im Rahmen von Freigangswochenenden.\n\nB.\n\nMit Entscheid vom 2. März 2018 wurde A. vorsorglich in die stationäre Einrichtung O. umplatziert.\nWeiterhin besuchte er die Heilpädagogische Schule (HPS) in U.\nC.\n\nSeit April 2018 wurde A. durch Vermittlung von I. an den Wochenenden von B. in Q. betreut. Aufgrund von verbalen Angriffen sowie Tätlichkeiten gegenüber Betreuungspersonen in der stationären\nEinrichtung O., die A. freistellten, wurde dieser von der damaligen Beiständin G. (nachfolgend: Beiständin) ab 5. Mai 2018 bei B. in Q. im Sinne einer Notplatzierung untergebracht.\n\nAuf Gesuch des Vereins I. (Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege) vom 24. April 2018 hin erteilte der Gemeinderat Q. mit Entscheid vom 2. Juli 2018 B. eine generelle Eignungsbestätigung als\nPflegemutter. I. schloss mit B. zudem einen Arbeitsvertrag ab zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen.\n\nD.\n\nMit Schreiben vom 16. Juli 2018 ersuchte I. um Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung für A. bei B.\nMit Entscheid vom 23. Juli 2018 erteilte der Gemeinderat Q. die kindesspezifische Pflegeplatzbewilligung gestützt auf die Abklärungen von I. und der Beiständin von A.\n\nE.\n\nNach Anhörung von A., dessen Eltern sowie der Beiständin bestätigte die KESB R. mit Entscheid\nvom 27. Juli 2018 die vorsorgliche Platzierung bei B. in Q., begleitet durch den Verein I. in T.\n\nF.\n\nAm 8. Januar 2019 meldete die Beiständin A. zur Abklärung beim Schulpsychologischen Dienst\n(SPD) an. Mit Bericht vom 6. Juni 2019 stellte der SPD V. bei A. eine kumulative Beeinträchtigung\nfest, insbesondere erhebliche Defizite in den Bereichen Kognition, Bindung und Verhalten. Als Schulform wurde eine Tagessonderschule empfohlen und der bisherige Schulort HPS U. bestätigt.\n\nNach dem jährlichen Aufsichtsbesuch durch den Sozialdienst Q. (Bericht vom 18. Juni 2019), kritisierte der Gemeinderat Q. mit Entscheid vom 1. Juli 2019, dass B. phasenweise über vier Kinder zur\nPflege im Haushalt gehabt habe, was einer bewilligungspflichtigen Heimpflege entspreche. Unterdessen betreue sie indessen nur noch zwei Kinder. Bei Aufnahme eines dritten Kinds müsse sie unverzüglich Meldung erstatten. Der Gemeinderat beschloss die Weiterführung der beiden Pflegeplatzbewilligungen und erinnerte sie insbesondere an die Meldeauflagen. Zudem ordnete er einen\nHausbesuch für das Jahr 2020 an.\n\nG.\n\nDas Strafverfahren gegen A.s Stiefvater wegen Verdachts auf sexuelle Nötigung wurde im Laufe des\nHerbst 2019 eingestellt und zugleich Anklage wegen wiederholten Tätlichkeiten gegenüber seinen\nStiefkindern erhoben.\n\nIm Jahr 2019 holte die KESB R. bei der Beiständin einen Zwischenbericht zur Unterbringung von A.\nein, hörte alle Beteiligten an und klärte die Unterbringungssituation umfassend ab. Mit Entscheid vom\n9. Oktober 2019 bestätigte sie im Wesentlichen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber der leiblichen Mutter von A. sowie dessen Unterbringung bei der Pflegemutter B. in Q. Infolge Wohnsitzwechsels der Mutter änderte die Zuständigkeit der KESB sowie der Berufsbeistandschaft. Seither ist die KESB W. sowie als Beistand C., Berufsbeistand (nachfolgend: Beistand),\nzuständig.\nH.\n\nAufgrund der generell auffälligen Verhaltensweisen sowie verbalen Angriffen und Tätlichkeiten gegenüber Betreuungspersonen wurde A. mit Schreiben vom 25. März 2020 per Ende des Schuljahrs\n2019/20 von der HPS U. ausgeschlossen (sog. Schulausschluss). Der Beistand meldete A. am\n31. März 2020 zur erneuten Abklärung beim SPD V. an. Die Abklärung fand am 8. Juli 2020 statt.\n\n"}