In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und der Beschwerdeführerin die Pflegeplatzbewilligung für C. erteilt. b) Die Bewilligung wird erst und nur dann wirksam, wenn das Migrationsamt des Kantons Aargau das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert hat. 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 3. Die Einwohnergemeinde Q. wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor dem Departement Bildung, Kultur und Sport entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'975.– zu ersetzen. lic. iur. Hans-Jürg Roth Leiter Rechtsdienst