Da der Anwalt die Beschwerdeführerin nicht während des gesamten Beschwerdeverfahrens vertreten und keine behördliche Verhandlung stattgefunden hat beziehungsweise die behördliche Befragung von Familie A. vor dessen Mandatierung stattfand, rechtfertigt sich ein Abschlag von 30 % (§ 6 Abs. 2 Anwaltstarif). Für die zusätzliche Stellungnahme vom 18. Januar 2021 wird ein Zuschlag von 15 % gewährt (§ 6 Abs. 3 Anwaltstarif). Daraus resultiert eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'975.–. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin bereits enthalten (§ 8c Anwaltstarif). Entscheid 1. a)