Der mutmassliche Aufwand des Anwalts der Beschwerdeführerin ist als höchstens durchschnittlich zu bezeichnen; die Komplexität der Materie ist als eher gering und die Bedeutung des Falles für die Beschwerdeführerin als eher hoch einzustufen. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, die Grundentschädigung auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Da der Anwalt die Beschwerdeführerin nicht während des gesamten Beschwerdeverfahrens vertreten und keine behördliche Verhandlung stattgefunden hat beziehungsweise die behördliche Befragung von Familie A. vor dessen Mandatierung stattfand, rechtfertigt sich ein Abschlag von 30 % (§ 6 Abs. 2 Anwaltstarif).