Die Parteikosten sind nach § 32 Abs. 2 VRPG ebenfalls nach Massgabe des Obsiegens beziehungsweise Unterliegens auf die Parteien zu verlegen. Eine Privilegierung der Behörden findet bei den Parteikosten nicht statt. Dies hat zur Folge, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung zu ersetzen hat. Für die Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif; SAR 291.150) vom 10. November 1987 massgebend. Das Anwaltshonorar in Verwaltungssa-