Gemäss Art. 8 Abs. 1 PAVO müssen die Pflegeeltern die Bewilligung vor Aufnahme des Kindes einholen. Des Weiteren bestimmt Art. 8 Abs. 4 PAVO, dass die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, erst wirksam wird, wenn das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung für das Kind zugesichert ist. Hierüber entscheidet die kantonale Migrationsbehörde (Art. 8a PAVO), im Kanton Aargau also das Amt für Migration und Integration des Departements Volkswirtschaft und Inneres.