Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 PAVO bei der Beschwerdeführerin für die Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung erfüllt sind und ein wichtiger Grund gemäss Art. 6 Abs. 1 PAVO vorliegt. Ebenso hat die Beschwerdeführerin die schriftliche Erklärung gemäss Art. 6 Abs. 2 PAVO vorgelegt und sich gemäss Art 6 Abs. 3 PAVO gegenüber dem Gemeinwesen schriftlich verpflichtet. Demzufolge ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Pflegeplatzbewilligung für C. zu erteilen. 9. (Bewilligung des Migrationsamts)