Die Beschwerdeführerin gab am 30. Oktober 2019 eine entsprechende Erklärung ab (vgl. Beilage 10 zum Schreiben der Vorinstanz vom 10. August 2020) und führte dabei aus, sie müsse als gesetzliche Vertreterin von C. dafür sorgen, dass diese richtig erzogen und ausgebildet werde. Das könne sie nur machen, wenn das Kind bei ihr sei. Im vorliegenden Beschwerdeverfahrens gab sie an, sie wolle ihrer Nichte C. die Möglichkeit geben, in einer Familie aufzuwachsen, die sie liebe. C. sei ihr Blut und sie telefoniere jeden Tag mit ihr über WhatsApp. Es sei auch der Wunsch ihrer verstorbenen Mutter gewesen, dass sie C. zu sich nehme, wenn sie verstorben sei, weil C. in R. dann niemanden mehr habe.