Gemäss Art. 6 Abs. 2 PAVO müssen die Pflegeeltern eine schriftliche Erklärung des nach dem Recht des Herkunftslands des Kindes zuständigen gesetzlichen Vertreters vorlegen, worin dieser angibt, zu welchem Zweck das Kind in der Schweiz untergebracht werden soll. Des Weiteren müssen sich die Pflegeeltern schriftlich verpflichten, ohne Rücksicht auf die Entwicklung des Pflegeverhältnisses für den Unterhalt des Kindes in der Schweiz wie für den eines eigenen aufzukommen und dem Gemeinwesen die Kosten zu ersetzen, die es an ihrer Stelle für den Unterhalt des Kindes getragen hat (Absatz 3).