Ihre Tante und sie hätten schon lange und nicht erst seit dem Tod der Eltern eine sehr gute Beziehung. Dabei wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin auch der Wunsch besteht, ihrer Nichte in der Schweiz eine bessere Zukunft zu verschaffen als dies in R. der Fall wäre. 7. (Schriftliche Erklärung der gesetzlichen Vertretung)