Die beiden stehen seit längerem in regelmässigem Kontakt miteinander. Die Beschwerdeführerin unterstützt ihre Nichte auch finanziell, indem sie das Schulgeld für das Collège bezahlt und ab und zu Geldbeträge (für Arztbesuche etc.) überweist. Es kann also sehr wohl von einer intensiven Vorbeziehung zwischen Tante und Nichte ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin von den R. Behörden als gesetzliche Vertreterin von C. eingesetzt wurde und dass sie sich aufgrund ihres Versprechens gegenüber ihrer verstorbenen Mutter, sich nach ihrem Ableben um C. zu kümmern, stark verpflichtet fühlt.