Vorliegend sind die Eltern von C. verstorben. Ebenso die Grossmutter, bei der C., seit sie Vollwaise ist, bis zu ihrem Tod gelebt hatte. Abgesehen von einem Onkel, der gemäss Auskunft der Beschwerdeführerin ohne eigene Familie im Norden von R., einem Kriegsgebiet, wohne und C. bei sich weder aufnehmen könne noch wolle, hat C. in R. keine nahen Verwandten mehr, bei der sie leben könnte. Die Beschwerdeführerin ist die einzige erwachsene familiäre Bezugsperson von C. Die beiden stehen seit längerem in regelmässigem Kontakt miteinander.