Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass Pflegeplätze für aus dem Ausland einreisende Kinder nur in Ausnahmefällen bewilligt werden können und die in der Schweiz besseren Chancen auf Schul- und Ausbildung und das hiesige geregelte Leben nicht als ausreichende Begründung für die Notwendigkeit der Pflegeplatzierung in der Schweiz herangezogen werden können. 6.4.2