Eine Aufnahme kommt demnach nur in Frage, wenn die Eltern des Kindes verstorben oder nachweisbar nicht in der Lage sind, sich um das Kind zu kümmern, und die in der Schweiz lebenden Personen eine intensive Vorbeziehung zum Kind haben und nachweislich keine alternativen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten im Herkunftsland bestehen. Sozial oder wirtschaftlich schwierige Verhältnisse im Herkunftsland oder ein Schulbesuch in der Schweiz sind per se keine wichtigen Gründe. 6 von 9 6.4 6.4.1