Der Hauptzweck für die Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung an Pflegekinder ohne Adoption besteht darin, einem Kind zu einem angemessenen familiären und sozialen Umfeld zu verhelfen. Vor dem Hintergrund des internationalen Kindesschutzes ist es unerlässlich, dass die Aufnahme einzig und allein dem Wohl des Kindes dient (so auch Art. 1a PAVO). Eine Aufnahme kommt demnach nur in Frage, wenn die Eltern des Kindes verstorben oder nachweisbar nicht in der Lage sind, sich um das Kind zu kümmern, und die in der Schweiz lebenden Personen eine intensive Vorbeziehung zum Kind haben und nachweislich keine alternativen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten im Herkunftsland bestehen.