Die Vorinstanz hat aufgrund der Gegebenheit, dass sie der Beschwerdeführerin die Eignung zur Aufnahme eines Pflegekinds abgesprochen und das Gesuch aus diesem Grund abgewiesen hat, davon abgesehen zu prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Nachdem sich die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Instruktion zu dieser Bewilligungsvoraussetzung äussern konnte, entscheidet das BKS als Rechtsmittelinstanz gestützt auf § 49 Abs. 1 VRPG darüber. Es wäre nicht im Sinne der Prozessökonomie, wenn die Sache deswegen zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen würde. 6.2