Zudem verweist die Vorinstanz auf den allgemeinen Grundsatz, wonach Pflegeplätze für aus dem Ausland einreisende Kinder grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zu bewilligen seien, und führt aus, die Platzierung einer aus einem Entwicklungsland stammenden, bald 15-jährigen Jugendlichen in der Schweiz käme einer kulturellen Entwurzelung gleich. Das Lebensalter spiele auch bei der Praxis der Migrationsbehörde, welche für die Erteilung der Einreiseerlaubnis zuständig sei, eine tragende Rolle. Zudem seien die Lebensverhältnisse des Kindes im Ausland mit den im Herkunftsland üblichen Verhältnissen und Chancen aufzuwiegen.