Die Vorinstanz begründet die Nichterteilung der Pflegeplatzbewilligung in ihren Eingaben mit der fehlenden Eignung der Beschwerdeführerin und führt dafür im Wesentlichen die instabile familiäre Situation aufgrund der gesundheitlichen Probleme von E. und den Erziehungsstil der Beschwerdeführerin an. Zudem verweist die Vorinstanz auf den allgemeinen Grundsatz, wonach Pflegeplätze für aus dem Ausland einreisende Kinder grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zu bewilligen seien, und führt aus, die Platzierung einer aus einem Entwicklungsland stammenden, bald 15-jährigen Jugendlichen in der Schweiz käme einer kulturellen Entwurzelung gleich.