• negative Referenzauskünfte Dabei ist immer eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. 1.3 Wird keine Adoption angestrebt, so kann ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 6 Abs. 1 PAVO). 2. Gemäss § 52 Abs. 1 VRPG können mit Beschwerde unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden, also die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts, Rechtsverletzungen und Unangemessenheit. 3. 3.1