Pflegeeltern und Hausgenossen dürfen keine Vorstrafen haben, welche in Zusammenhang mit einer möglichen Gefährdung des Kindswohls stehen. Auch abgeschlossene oder laufende strafrechtliche Verfahren, das Vorliegen von Erwachsenen- oder Kindesschutzmassnahmen bei den Pflegeltern oder deren leiblichen Kindern, welche die Eignung in erzieherischer oder persönlicher Hinsicht in Frage stellen, sprechen gegen die Erteilung einer Bewilligung für die Aufnahme von Pflegekindern. Weiter wird empfohlen, von allen gesuchstellenden Personen im Rahmen des Verfahrens einen aktuellen Privatauszug und einen aktuellen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister einzuholen.