Eine Pflegeplatzbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird (Art. 5 Abs. 1 PAVO). 1.2.2 Zur Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen gelangen im Kanton Aargau die "Empfehlungen für die Bewilligung und Aufsicht von Pflegeplätzen vom 20. September 2019" des Verbands Aar-