Gemäss Art. 316 ZGB in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 PAVO benötigt eine Bewilligung, wer ein Kind für mehr als einen Monat entgeltlich oder mehr als drei Monate unentgeltlich in seinen Haushalt aufnehmen will (sogenannte Familienpflege). Beim Entscheid über die Erteilung oder den Entzug einer Bewilligung sowie bei der Ausübung der Aufsicht ist vorrangig das Kindswohl zu berücksichtigen (Art. 1a PAVO). 1.2 1.2.1