Indem die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 6. April 2020 ausführte, "C. sei gemäss den eingereichten Dokumenten Vollwaise", stellte sie zumindest die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Todesbescheinigung der Mutter von C. nicht in Frage. Da keine konkreten Hinweise oder Anhaltspunkte für rechtsungültige Bescheinigungen vorliegen, besteht keine Veranlassung, an der Echtheit der von der Beschwerdeführerin in Kopie eingereichten Dokumente beziehungsweise Bescheinigungen der R. Behörden zu zweifeln. Eine Echtheitsprüfung durch die Schweizer Botschaft in R. ist daher nicht erforderlich. II. Materielles 1. 1.1