Durch den Entscheid der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin die Pflegeplatzbewilligung für C. nicht zu erteilen, ist diese in ihrem schutzwürdigen Interesse betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. 3. Die Vorinstanz wies in ihrer Eingabe vom 14. Dezember 2020 darauf hin, dass – falls eine Gutheissung der Beschwerde erwogen werden sollte – es gerade im Fall von R. von hoher Wichtigkeit wäre, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente durch die Schweizer Botschaft in R. auf deren Echtheit überprüfen zu lassen.