2 von 9 (BKS) zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderats gestützt auf § 18 Abs. 2 lit. a EG ZGB (Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Familienpflege gemäss Art. 4 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Gemeinderats Q. betreffend Pflegeplatzbewilligung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a PAVO, womit das BKS über die Beschwerde zu entscheiden hat. 2.