Unter dem Datum vom 20. November 2020 reichte Rechtsanwalt B. im Auftrag der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten vom 29. Juni 2020 und 19. Oktober 2020 ein. Die Stellungnahme wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 25. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 reichte die Vorinstanz dazu eine Stellungnahme ein. Die Rückäusserung der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2021 wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Januar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt und das Instruktionsverfahren als abgeschlossen erklärt. N. … Erwägungen I. Formelles 1.