Mit E-Mail vom 14. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin vorab eine Kopie des Antwortschreibens von C. ein und teilte bezüglich Beistandschaft für E. mit, dass sich am Gespräch nichts ergeben habe. Das Original des Antwortschreibens traf beim Rechtsdienst innert erstreckter Frist am 28. Oktober 2020 ein. Anlässlich des Telefonats vom 30. Oktober 2020 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass eine Beistandschaft für E. als nicht notwendig erachtet wurde und es in dieser Sache keinen neuen Termin beim Familiengericht gebe. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 reichte die Vorinstanz eine Stellungnahme zum Befragungsprotokoll ein. L.