Mit Beschluss vom 6. April 2020 wies der Gemeinderat Q. das Gesuch von A. mit der Begründung ab, die im Bericht der Fachstelle für persönliche Beratung des Bezirks S. vom 7. November 2019 dargelegte Familiensituation wie auch die im persönlichen Gespräch gewonnenen Eindrücke sowie die Informationen der kantonalen Migrationsbehörden erlaubten es nicht, A. die Eignung zur Aufnahme eines Pflegekinds zu attestieren. D. Gegen diesen Entscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. Mai 2020 beim Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Erteilung der Pflegeplatzbewilligung für ihre Nichte C. E. – I. … J.