{"Signatur": "AG_VB_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-02-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_002_BKS-20-112_2021-02-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4674", "Checksum": "0d418bb5f17f33ca7e28db8c907f9fed"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["BKS.20.112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 17.02.2021 BKS.20.112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:12", "Checksum": "adeeefa7b42dafaa2514c6a1f2b67591", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 17.02.2021 BKS.20.112\n\nDEPARTEMENT\nBILDUNG, KULTUR UND SPORT\nGeneralsekretariat\nRechtsdienst\n\n17. Februar 2021 / Versand: 17. Februar 2021\n\nENTSCHEID\nBKSREC 20.112\n\nA.________ Beschwerdeführerin\nvertreten durch B., Rechtsanwalt\ngegen\nEntscheid des Gemeinderats Q.________ vom 6. April 2020\nbetreffend\nPflegeplatzbewilligung\n\nSachverhalt\nA.\n\nIm Herbst 2019 wandte sich A. an die Gemeinde Q. und tat die Absicht kund, ihre in R. lebende\nNichte C. (geboren am tt.mm.jjjj) als Pflegekind aufzunehmen. Am 31. Oktober 2019 reichte A. die\nvon der Gemeinde Q. verlangten Gesuchdokumente ein.\nB.\n\nIn Absprache mit den auf kantonaler Ebene mit der Aufnahme von Pflegekindern aus dem Ausland\nbefassten Stellen hatte die Gemeinde Q. zunächst das parallel bei der kantonalen Migrationsbehörde\nlaufende Verfahren abzuwarten. Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 teilte das Amt für Migration\nund Integration des Kantons Aargau der Gemeinde Q. mit, dass es auf Grund einer internen Praxisänderung bei Gesuchen für Kinder ohne Adoption neu keine Abklärungen mehr mache. Der Entscheid, ob die Pflegeeltern die Voraussetzungen für einen Pflegeplatz erfüllen und ob beim ausländischen Kind ein wichtiger Grund vorliege, obliege der zuständigen Gemeinde. Die Gemeinde Q.\nwerde deshalb gebeten zu prüfen, ob A. für C. eine Pflegeplatzbewilligung erteilt werden könne.\nC.\n\nMit Beschluss vom 6. April 2020 wies der Gemeinderat Q. das Gesuch von A. mit der Begründung\nab, die im Bericht der Fachstelle für persönliche Beratung des Bezirks S. vom 7. November 2019\ndargelegte Familiensituation wie auch die im persönlichen Gespräch gewonnenen Eindrücke sowie\ndie Informationen der kantonalen Migrationsbehörden erlaubten es nicht, A. die Eignung zur Aufnahme eines Pflegekinds zu attestieren.\nD.\n\nGegen diesen Entscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. Mai 2020 beim Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Erteilung der\nPflegeplatzbewilligung für ihre Nichte C.\nE. – I.\n…\nJ.\n\nAm 11. September 2020 fand die Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder einzeln\nstatt. Mit Verfügung vom 22. September 2020 wurde ihnen und der Vorinstanz das Protokoll der Befragung zur Kenntnisnahme und freigestellten Stellungnahme zugestellt. Unter dem gleichen Datum\nwurde die Beschwerdeführerin zudem ersucht, die vom instruierenden Rechtsdienst gestellten Fragen C. zur schriftlichen Beantwortung zukommen zu lassen und die Antworten anschliessend dem\nRechtsdienst zuzustellen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Rechtsdienst über\ndas Ergebnis des bevorstehenden Gesprächs vom 24. September 2020 beim Familiengericht in S.\nbetreffend die Errichtung einer Beistandschaft für E. zu informieren und einen allfälligen Gerichtsentscheid einzureichen.\nK.\n\nMit E-Mail vom 14. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin vorab eine Kopie des Antwortschreibens von C. ein und teilte bezüglich Beistandschaft für E. mit, dass sich am Gespräch nichts\nergeben habe. Das Original des Antwortschreibens traf beim Rechtsdienst innert erstreckter Frist am\n28. Oktober 2020 ein. Anlässlich des Telefonats vom 30. Oktober 2020 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass eine Beistandschaft für E. als nicht notwendig erachtet wurde und es in dieser Sache\nkeinen neuen Termin beim Familiengericht gebe. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 reichte die\nVorinstanz eine Stellungnahme zum Befragungsprotokoll ein.\nL.\n\nMit Verfügung vom 29. Oktober 2020 wurden das Antwortschreiben und die E-Mail vom 14. Oktober\n2020 der Vorinstanz und die vorinstanzliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme und freigestellten Stellungnahme bis 20. November 2020 zugestellt.\nM.\n\nUnter dem Datum vom 20. November 2020 reichte Rechtsanwalt B. im Auftrag der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten vom 29. Juni 2020 und 19. Oktober 2020\nein. Die Stellungnahme wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 25. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 reichte die Vorinstanz dazu eine Stellungnahme ein. Die Rückäusserung der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2021 wurde der Vorinstanz\nmit Verfügung vom 20. Januar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt und das Instruktionsverfahren als\nabgeschlossen erklärt.\nN.\n…\n\nErwägungen\n\nI. Formelles\n1.\n\nGemäss § 50 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007\n(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) kann gegen Entscheide letztinstanzlicher\nkommunaler Behörden Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden. Der Regierungsrat kann gemäss § 50 Abs. 2 VRPG seine Entscheidungskompetenz durch Verordnung delegieren.\n\nNach § 15 Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch\nvom 27. September 2017 (V EG ZGB; SAR 210.311) ist das Departement Bildung, Kultur und Sport\n\n2 von 9\n(BKS) zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderats gestützt\nauf § 18 Abs. 2 lit. a EG ZGB (Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Familienpflege gemäss\nArt. 4 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338).\n\nDie vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Gemeinderats Q. betreffend\nPflegeplatzbewilligung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a PAVO, womit das BKS über die Beschwerde zu\nentscheiden hat.\n2.\n\nDurch den Entscheid der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin die Pflegeplatzbewilligung für C. nicht\nzu erteilen, ist diese in ihrem schutzwürdigen Interesse betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.\n3.\n\n"}