DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Generalsekretariat Rechtsdienst 17. Februar 2021 / Versand: 17. Februar 2021 ENTSCHEID BKSREC 20.112 A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch B., Rechtsanwalt gegen Entscheid des Gemeinderats Q.________ vom 6. April 2020 betreffend Pflegeplatzbewilligung Sachverhalt A. Im Herbst 2019 wandte sich A. an die Gemeinde Q. und tat die Absicht kund, ihre in R. lebende Nichte C. (geboren am tt.mm.jjjj) als Pflegekind aufzunehmen. Am 31. Oktober 2019 reichte A. die von der Gemeinde Q. verlangten Gesuchdokumente ein. B. In Absprache mit den auf kantonaler Ebene mit der Aufnahme von Pflegekindern aus dem Ausland befassten Stellen hatte die Gemeinde Q. zunächst das parallel bei der kantonalen Migrationsbehörde laufende Verfahren abzuwarten. Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 teilte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau der Gemeinde Q. mit, dass es auf Grund einer internen Praxis- änderung bei Gesuchen für Kinder ohne Adoption neu keine Abklärungen mehr mache. Der Ent- scheid, ob die Pflegeeltern die Voraussetzungen für einen Pflegeplatz erfüllen und ob beim ausländi- schen Kind ein wichtiger Grund vorliege, obliege der zuständigen Gemeinde. Die Gemeinde Q. werde deshalb gebeten zu prüfen, ob A. für C. eine Pflegeplatzbewilligung erteilt werden könne. C. Mit Beschluss vom 6. April 2020 wies der Gemeinderat Q. das Gesuch von A. mit der Begründung ab, die im Bericht der Fachstelle für persönliche Beratung des Bezirks S. vom 7. November 2019 dargelegte Familiensituation wie auch die im persönlichen Gespräch gewonnenen Eindrücke sowie die Informationen der kantonalen Migrationsbehörden erlaubten es nicht, A. die Eignung zur Auf- nahme eines Pflegekinds zu attestieren. D. Gegen diesen Entscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. Mai 2020 beim Depar- tement Bildung, Kultur und Sport (BKS) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Erteilung der Pflegeplatzbewilligung für ihre Nichte C. E. – I. … J. Am 11. September 2020 fand die Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder einzeln statt. Mit Verfügung vom 22. September 2020 wurde ihnen und der Vorinstanz das Protokoll der Be- fragung zur Kenntnisnahme und freigestellten Stellungnahme zugestellt. Unter dem gleichen Datum wurde die Beschwerdeführerin zudem ersucht, die vom instruierenden Rechtsdienst gestellten Fra- gen C. zur schriftlichen Beantwortung zukommen zu lassen und die Antworten anschliessend dem Rechtsdienst zuzustellen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Rechtsdienst über das Ergebnis des bevorstehenden Gesprächs vom 24. September 2020 beim Familiengericht in S. betreffend die Errichtung einer Beistandschaft für E. zu informieren und einen allfälligen Gerichtsent- scheid einzureichen. K. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin vorab eine Kopie des Antwort- schreibens von C. ein und teilte bezüglich Beistandschaft für E. mit, dass sich am Gespräch nichts ergeben habe. Das Original des Antwortschreibens traf beim Rechtsdienst innert erstreckter Frist am 28. Oktober 2020 ein. Anlässlich des Telefonats vom 30. Oktober 2020 bestätigte die Beschwerde- führerin, dass eine Beistandschaft für E. als nicht notwendig erachtet wurde und es in dieser Sache keinen neuen Termin beim Familiengericht gebe. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 reichte die Vorinstanz eine Stellungnahme zum Befragungsprotokoll ein. L. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 wurden das Antwortschreiben und die E-Mail vom 14. Oktober 2020 der Vorinstanz und die vorinstanzliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnis- nahme und freigestellten Stellungnahme bis 20. November 2020 zugestellt. M. Unter dem Datum vom 20. November 2020 reichte Rechtsanwalt B. im Auftrag der Beschwerdefüh- rerin eine Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten vom 29. Juni 2020 und 19. Oktober 2020 ein. Die Stellungnahme wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 25. November 2020 zur Kenntnis- nahme zugestellt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 reichte die Vorinstanz dazu eine Stellung- nahme ein. Die Rückäusserung der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2021 wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Januar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt und das Instruktionsverfahren als abgeschlossen erklärt. N. … Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss § 50 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) kann gegen Entscheide letztinstanzlicher kommunaler Behörden Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden. Der Regierungsrat kann ge- mäss § 50 Abs. 2 VRPG seine Entscheidungskompetenz durch Verordnung delegieren. Nach § 15 Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. September 2017 (V EG ZGB; SAR 210.311) ist das Departement Bildung, Kultur und Sport 2 von 9 (BKS) zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderats gestützt auf § 18 Abs. 2 lit. a EG ZGB (Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Familienpflege gemäss Art. 4 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderver- ordnung, PAVO; SR 211.222.338). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Gemeinderats Q. betreffend Pflegeplatzbewilligung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a PAVO, womit das BKS über die Beschwerde zu entscheiden hat. 2. Durch den Entscheid der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin die Pflegeplatzbewilligung für C. nicht zu erteilen, ist diese in ihrem schutzwürdigen Interesse betroffen und somit zur Beschwerde legiti- miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. 3. Die Vorinstanz wies in ihrer Eingabe vom 14. Dezember 2020 darauf hin, dass – falls eine Gutheis- sung der Beschwerde erwogen werden sollte – es gerade im Fall von R. von hoher Wichtigkeit wäre, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente durch die Schweizer Botschaft in R. auf deren Echtheit überprüfen zu lassen. Wenn die Vorinstanz an der Echtheit der R. Dokumente zweifelt, ist es nicht nachvollziehbar, dass sie deren Prüfung nicht selber veranlasst hatte, zumal es in erster Linie Aufgabe der erstinstanzlich zuständigen Behörde ist, den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und die dafür notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Indem die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 6. April 2020 ausführte, "C. sei gemäss den eingereichten Dokumenten Vollwaise", stellte sie zumindest die von der Be- schwerdeführerin ins Recht gelegte Todesbescheinigung der Mutter von C. nicht in Frage. Da keine konkreten Hinweise oder Anhaltspunkte für rechtsungültige Bescheinigungen vorliegen, besteht keine Veranlassung, an der Echtheit der von der Beschwerdeführerin in Kopie eingereichten Doku- mente beziehungsweise Bescheinigungen der R. Behörden zu zweifeln. Eine Echtheitsprüfung durch die Schweizer Botschaft in R. ist daher nicht erforderlich. II. Materielles 1. 1.1 Gemäss Art. 316 ZGB in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 PAVO benötigt eine Bewilligung, wer ein Kind für mehr als einen Monat entgeltlich oder mehr als drei Monate unentgeltlich in seinen Haushalt auf- nehmen will (sogenannte Familienpflege). Beim Entscheid über die Erteilung oder den Entzug einer Bewilligung sowie bei der Ausübung der Aufsicht ist vorrangig das Kindswohl zu berücksichtigen (Art. 1a PAVO). 1.2 1.2.1 Eine Pflegeplatzbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Pfle- gefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird (Art. 5 Abs. 1 PAVO). 1.2.2 Zur Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen gelangen im Kanton Aargau die "Empfehlungen für die Bewilligung und Aufsicht von Pflegeplätzen vom 20. September 2019" des Verbands Aar- 3 von 9 gauer Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber (AGG) und des Verbands Aargauer Ge- meindesozialdienste (VAGS) zur Anwendung (nachfolgend: Empfehlungen; abrufbar unter:www.ge- meinden-ag.ch). Gemäss den Empfehlungen sind bei der Beurteilung der Eignung von Pflegeeltern unter anderem folgende Aspekte zu prüfen (S. 7). Pflegeeltern und Hausgenossen dürfen keine Vorstrafen haben, welche in Zusammenhang mit einer möglichen Gefährdung des Kindswohls stehen. Auch abgeschlossene oder laufende strafrechtliche Verfahren, das Vorliegen von Erwachsenen- oder Kindesschutzmassnahmen bei den Pflegeltern oder deren leiblichen Kindern, welche die Eignung in erzieherischer oder persönlicher Hinsicht in Frage stellen, sprechen gegen die Erteilung einer Bewilligung für die Aufnahme von Pflegekindern. Weiter wird empfohlen, von allen gesuchstellenden Personen im Rahmen des Verfahrens einen ak- tuellen Privatauszug und einen aktuellen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister einzuholen. All- fällige Einträge in den Registerauszügen sind in Bezug auf die Eignung der Pflegefamilie zu beurtei- len. Des Weiteren werden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durch die Aufsichtsbehörde die persönliche und erzieherische Eignung sowie die Motivation und die Werte der Pflegeeltern über- prüft. Weitere Voraussetzungen sind in den Fragebögen zu den Abklärungsgesprächen zu entneh- men. Diese Aspekte sind bei der Beurteilung der Eignung zu prüfen. Zudem gibt es weitere Aspekte, die in Bezug auf das Kindswohl problematisch sind und gegebenen- falls als Ausschlusskriterium gewichtet werden sollten: • wirtschaftliche Abhängigkeit vom Pflegegeld • ungeeigneter Wohnraum (zum Beispiel zu klein, unhygienisch, etc.) • schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen (zum Beispiel lebensbedrohliche Erkran- kungen, Suchterkrankungen, psychische Erkrankungen) • mangelnde Kooperationsbereitschaft und mangelnde Reflexionsfähigkeit • fehlendes Einverständnis aller im Haushalt lebenden Personen • rigide oder autoritäre Erziehungshaltung • rigide und ausschliessende Weltanschauung • negative Referenzauskünfte Dabei ist immer eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. 1.3 Wird keine Adoption angestrebt, so kann ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 6 Abs. 1 PAVO). 2. Gemäss § 52 Abs. 1 VRPG können mit Beschwerde unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Be- stimmungen alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids geltend gemacht wer- den, also die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts, Rechtsverletzungen und Unangemessenheit. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Eingaben und anlässlich der Befragung vom 11. September 2020 im Wesentlichen vor, C. habe in R. sämtliche Bezugspersonen verloren, nachdem auch noch ihre Grossmutter verstorben sei, die sich seit dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2016 um sie gekümmert habe. Seither lebe C. bei einer Bekannten. Diese Wohnsituation sei nur provisorisch geduldet, sie 4 von 9 wisse nicht wie lange noch. C. habe in ihrer jetzigen Situation keine Chance, irgendwelche Wurzeln zu schlagen. Sie sei die einzige Person, zu der C. täglich Kontakt habe, welcher sie vertraue und zu der sie eine Beziehung aufgebaut habe. Sie sei bereit, C. als Pflegekind aufzunehmen, für sie zu sor- gen und das Kindswohl ihrer Nichte und das Wohl ihrer leiblichen Kinder an oberste Stelle zu stellen. Sie sei finanziell unabhängig, arbeite und lebe in einem Haus. C. sei jung und könne die deutsche Sprache in kurzer Zeit erlernen, zumal sie in der Schule in R. Deutschunterricht habe. Ihre Mutter- sprache sei Französisch, was in der Schweiz ebenfalls eine Landessprache sei. Weiter führt die Be- schwerdeführerin aus, sie habe bereits zwei Kinder grossgezogen. Ihr Sohn D. mache heute eine Berufsausbildung. Ihre Tochter E. habe zwar schon länger psychische Probleme und sei deshalb seit April 2020 in einer sozialpädagogischen Wohnform untergebracht gewesen, weil sie die Unterstüt- zung von Fachleuten brauche. Sie wollte dort nicht mehr bleiben und wohne seit kurzem wieder zu Hause. Die schwierigen Verhältnisse bei E. seien nicht auf ihre Erziehung zurückzuführen, es sei ihre Krankheit, die manchmal schwierig gewesen sei. Sie habe sich immer um E. gekümmert, was viel Zeit und Geduld in Anspruch genommen habe. 3.2 Die Vorinstanz begründet die Nichterteilung der Pflegeplatzbewilligung in ihren Eingaben mit der feh- lenden Eignung der Beschwerdeführerin und führt dafür im Wesentlichen die instabile familiäre Situa- tion aufgrund der gesundheitlichen Probleme von E. und den Erziehungsstil der Beschwerdeführerin an. Zudem verweist die Vorinstanz auf den allgemeinen Grundsatz, wonach Pflegeplätze für aus dem Ausland einreisende Kinder grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zu bewilligen seien, und führt aus, die Platzierung einer aus einem Entwicklungsland stammenden, bald 15-jährigen Jugendlichen in der Schweiz käme einer kulturellen Entwurzelung gleich. Das Lebensalter spiele auch bei der Pra- xis der Migrationsbehörde, welche für die Erteilung der Einreiseerlaubnis zuständig sei, eine tra- gende Rolle. Zudem seien die Lebensverhältnisse des Kindes im Ausland mit den im Herkunftsland üblichen Verhältnissen und Chancen aufzuwiegen. Folglich könnten in der Schweiz bessere Chan- cen auf Schul- und Ausbildung und das hiesige geregelte Leben nicht als Begründung für die Not- wendigkeit der Pflegeplatzierung in der Schweiz herangezogen werden. 4. … 5. (Eignung) Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Eignung als Pflegemutter zu Recht abgesprochen hat beziehungsweise sie sich gemäss den gesetzlichen Kriterien und den oben zitierten Empfehlungen für die Betreuung von C. eignet. 5.1 (Persönliche Verhältnisse) … 5.2 (Gesundheit) … 5.3 (Wohnsituation) … 5.4 (Finanzielle Situation) … 5.5 (Strafregister) … 5 von 9 5.6 (Familiensituation) 5.6.1 – 5.6.5 … 5.7 (Einverständnis aller im Haushalt lebender Personen) … 5.8 (Erwachsenenschutzmassnahmen) … 5.9 (Weitere Aspekte) … 5.10 (Zwischenergebnis) Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 PAVO bei der Beschwerdeführerin für die Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung für C. gesamthaft betrachtet erfüllt sind, sie insbesondere als Pflegemutter für ihre Nichte geeignet ist. 6. (Wichtiger Grund) 6.1 Wie bereits in Ziffer 1.3 ausgeführt, kann ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt habt, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 6 Abs. 2 PAVO). Die Vorinstanz hat aufgrund der Gegebenheit, dass sie der Beschwerdeführerin die Eignung zur Auf- nahme eines Pflegekinds abgesprochen und das Gesuch aus diesem Grund abgewiesen hat, davon abgesehen zu prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Nachdem sich die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Instruktion zu dieser Bewilligungsvoraussetzung äussern konnte, ent- scheidet das BKS als Rechtsmittelinstanz gestützt auf § 49 Abs. 1 VRPG darüber. Es wäre nicht im Sinne der Prozessökonomie, wenn die Sache deswegen zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen würde. 6.2 Die Beschwerdeführerin lässt durch den zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsvertreter in der Stel- lungnahme vom 18. Januar 2021 zusammenfassend ausführen, unter Berücksichtigung aller Um- stände und der Anerkennung der höchsten Maxime "Kindswohl" liege in der fehlenden Zukunftsper- spektive eines Verbleibens ohne vertraute Bezugsperson in R. bei C. ein wichtiger Grund für die Aufnahme in der Schweiz vor. 6.3 Wann ein wichtiger Grund vorliegt, lässt sich weder den Materialien zur PAVO noch den kantonalen Empfehlungen noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen. In Anlehnung an die Praxis in anderen Kantonen muss der wichtige Grund in der Schweiz liegen. Konkret bedeutet dies, dass für das Kind die Aufnahme in der Schweiz die einzige annehmbare Lösung darstellt. Der Hauptzweck für die Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung an Pflegekinder ohne Adoption besteht darin, einem Kind zu einem angemessenen familiären und sozialen Umfeld zu verhelfen. Vor dem Hintergrund des in- ternationalen Kindesschutzes ist es unerlässlich, dass die Aufnahme einzig und allein dem Wohl des Kindes dient (so auch Art. 1a PAVO). Eine Aufnahme kommt demnach nur in Frage, wenn die Eltern des Kindes verstorben oder nachweisbar nicht in der Lage sind, sich um das Kind zu kümmern, und die in der Schweiz lebenden Personen eine intensive Vorbeziehung zum Kind haben und nachweis- lich keine alternativen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten im Herkunftsland bestehen. Sozial oder wirtschaftlich schwierige Verhältnisse im Herkunftsland oder ein Schulbesuch in der Schweiz sind per se keine wichtigen Gründe. 6 von 9 6.4 6.4.1 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass Pflegeplätze für aus dem Ausland einreisende Kinder nur in Ausnahmefällen bewilligt werden können und die in der Schweiz besseren Chancen auf Schul- und Ausbildung und das hiesige geregelte Leben nicht als ausreichende Begründung für die Notwendig- keit der Pflegeplatzierung in der Schweiz herangezogen werden können. 6.4.2 Vorliegend sind die Eltern von C. verstorben. Ebenso die Grossmutter, bei der C., seit sie Vollwaise ist, bis zu ihrem Tod gelebt hatte. Abgesehen von einem Onkel, der gemäss Auskunft der Beschwer- deführerin ohne eigene Familie im Norden von R., einem Kriegsgebiet, wohne und C. bei sich weder aufnehmen könne noch wolle, hat C. in R. keine nahen Verwandten mehr, bei der sie leben könnte. Die Beschwerdeführerin ist die einzige erwachsene familiäre Bezugsperson von C. Die beiden ste- hen seit längerem in regelmässigem Kontakt miteinander. Die Beschwerdeführerin unterstützt ihre Nichte auch finanziell, indem sie das Schulgeld für das Collège bezahlt und ab und zu Geldbeträge (für Arztbesuche etc.) überweist. Es kann also sehr wohl von einer intensiven Vorbeziehung zwi- schen Tante und Nichte ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin von den R. Behörden als gesetzliche Vertreterin von C. eingesetzt wurde und dass sie sich aufgrund ihres Versprechens gegenüber ihrer verstorbenen Mutter, sich nach ihrem Ableben um C. zu kümmern, stark verpflichtet fühlt. Nebst diesen Umständen ist offenbar auch die Situation von C. bei der Bekannten der Familie, wo sie seit dem Tod ihrer Grossmutter im Sinne einer Notlösung lebt, äusserst schwierig. So führt C. in ihrem undatierten Schreiben (Eingang am 28. Oktober 2020) unter anderem aus, das Leben bei Frau J. sei an Tagen ohne Ernährung nicht friedlich, sie müsse sich von ihr dann Beschimpfungen und Beleidigungen anhören. Frau J. wolle sie nicht mehr bei sich im Haushalt haben. Die Ausführungen von C. wirken authentisch und glaubwürdig, weshalb es nicht angezeigt ist, die Situation vor Ort überprüfen zu lassen. Die aktuelle Notlösung ist dem Kindswohl abträglich, eine alternative zumut- bare Betreuungsmöglichkeit für C. in R. ist nicht ersichtlich. 6.4.3 Das BKS gelangt deshalb zum Schluss, dass diese persönlichen Umstände insgesamt einen wichti- gen Grund für die Aufnahme von C. als Pflegekind durch die Beschwerdeführerin darstellen. Die Er- teilung einer Pflegeplatzbewilligung verhilft C. zu einem angemessenen familiären und sozialen Um- feld, was zweifelsohne dem Kindswohl dient, zumal C. in ihrem Schreiben klar den Wunsch geäussert hat, in der Familie ihrer Tante in Q. leben zu wollen. Es sei die einzige Familie, die sie seit dem Tod ihrer Eltern habe. Ihre Tante und sie hätten schon lange und nicht erst seit dem Tod der El- tern eine sehr gute Beziehung. Dabei wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin auch der Wunsch besteht, ihrer Nichte in der Schweiz eine bessere Zukunft zu verschaffen als dies in R. der Fall wäre. 7. (Schriftliche Erklärung der gesetzlichen Vertretung) Gemäss Art. 6 Abs. 2 PAVO müssen die Pflegeeltern eine schriftliche Erklärung des nach dem Recht des Herkunftslands des Kindes zuständigen gesetzlichen Vertreters vorlegen, worin dieser angibt, zu welchem Zweck das Kind in der Schweiz untergebracht werden soll. Des Weiteren müssen sich die Pflegeeltern schriftlich verpflichten, ohne Rücksicht auf die Entwicklung des Pflegeverhältnisses für den Unterhalt des Kindes in der Schweiz wie für den eines eigenen aufzukommen und dem Gemein- wesen die Kosten zu ersetzen, die es an ihrer Stelle für den Unterhalt des Kindes getragen hat (Ab- satz 3). 7 von 9 Der Beschwerdeführerin wurde in R. mit notarieller Erklärung vom 22. Februar 2016 das Sorgerecht sowie die Beaufsichtigung und Erziehung von C. übertragen. Sie ist somit nach kamerunischem Recht die gesetzliche Vertreterin von C. Die Beschwerdeführerin gab am 30. Oktober 2019 eine entsprechende Erklärung ab (vgl. Beilage 10 zum Schreiben der Vorinstanz vom 10. August 2020) und führte dabei aus, sie müsse als gesetzliche Vertreterin von C. dafür sorgen, dass diese richtig erzogen und ausgebildet werde. Das könne sie nur machen, wenn das Kind bei ihr sei. Im vorliegenden Beschwerdeverfahrens gab sie an, sie wolle ihrer Nichte C. die Möglichkeit geben, in einer Familie aufzuwachsen, die sie liebe. C. sei ihr Blut und sie telefoniere jeden Tag mit ihr über WhatsApp. Es sei auch der Wunsch ihrer verstorbenen Mutter gewesen, dass sie C. zu sich nehme, wenn sie verstorben sei, weil C. in R. dann niemanden mehr habe. Ebenfalls am 30. Oktober 2019 unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Unterhaltsgarantie und verpflichtete sich damit gegenüber dem Gemeinwesen, für den Unterhalt von C. wie für ein eigenes aufzukommen und dem Gemeinwesen die Kosten zu ersetzen, die es an ihrer Stelle für den Unter- halt des Kindes getragen hat (vgl. Beilage 7 zum Schreiben der Vorinstanz vom 10. August 2020). 8. (Ergebnis) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 PAVO bei der Be- schwerdeführerin für die Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung erfüllt sind und ein wichtiger Grund gemäss Art. 6 Abs. 1 PAVO vorliegt. Ebenso hat die Beschwerdeführerin die schriftliche Erklärung gemäss Art. 6 Abs. 2 PAVO vorgelegt und sich gemäss Art 6 Abs. 3 PAVO gegenüber dem Gemein- wesen schriftlich verpflichtet. Demzufolge ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Be- schwerdeführerin die Pflegeplatzbewilligung für C. zu erteilen. 9. (Bewilligung des Migrationsamts) Gemäss Art. 8 Abs. 1 PAVO müssen die Pflegeeltern die Bewilligung vor Aufnahme des Kindes ein- holen. Des Weiteren bestimmt Art. 8 Abs. 4 PAVO, dass die Bewilligung für die Aufnahme eines aus- ländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, erst wirksam wird, wenn das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung für das Kind zugesichert ist. Hierüber entscheidet die kantonale Migrati- onsbehörde (Art. 8a PAVO), im Kanton Aargau also das Amt für Migration und Integration des De- partements Volkswirtschaft und Inneres. Wenn das Migrationsamt C. kein Visum erteilen oder keine Aufenthaltsbewilligung zusichern bezie- hungsweise erteilen sollte, würde die vorliegende Pflegeplatzbewilligung unwirksam. 10. (Verfahrens- und Parteikosten) 10.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterlie- gens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Den Behörden werden je- doch Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Dies ist vorliegend klarerweise nicht der Fall, weshalb die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen werden. 10.2 Die Parteikosten sind nach § 32 Abs. 2 VRPG ebenfalls nach Massgabe des Obsiegens beziehungs- weise Unterliegens auf die Parteien zu verlegen. Eine Privilegierung der Behörden findet bei den Parteikosten nicht statt. Dies hat zur Folge, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung zu ersetzen hat. Für die Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwalts- tarif; SAR 291.150) vom 10. November 1987 massgebend. Das Anwaltshonorar in Verwaltungssa- 8 von 9 chen bestimmt sich nach den §§ 8a–c Anwaltstarif. Ein Streitwert lässt sich vorliegend nicht sachge- recht festsetzen. Es ist deshalb von einem Verfahren auszugehen, welches das Vermögen der Par- teien weder direkt noch indirekt beeinflusst. Damit gelangen die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. sinnge- mäss zur Anwendung (§ 8a Abs. 3 Anwaltstarif). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.–. Mit der Grundentschädigung sind nach § 6 Abs. 1 AnwT die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespon- denzen und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Der mutmassliche Aufwand des Anwalts der Beschwerdeführerin ist als höchstens durchschnittlich zu bezeichnen; die Komplexität der Materie ist als eher gering und die Bedeutung des Falles für die Beschwerdeführerin als eher hoch einzustufen. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, die Grundent- schädigung auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Da der Anwalt die Beschwerdeführerin nicht während des gesamten Beschwerdeverfahrens vertreten und keine behördliche Verhandlung stattgefunden hat beziehungsweise die behördliche Befragung von Familie A. vor dessen Mandatierung stattfand, rechtfertigt sich ein Abschlag von 30 % (§ 6 Abs. 2 Anwaltstarif). Für die zusätzliche Stellungnahme vom 18. Januar 2021 wird ein Zuschlag von 15 % gewährt (§ 6 Abs. 3 Anwaltstarif). Daraus resultiert eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'975.–. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin bereits enthalten (§ 8c Anwaltstarif). Entscheid 1. a) In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und der Beschwer- deführerin die Pflegeplatzbewilligung für C. erteilt. b) Die Bewilligung wird erst und nur dann wirksam, wenn das Migrationsamt des Kantons Aargau das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert hat. 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 3. Die Einwohnergemeinde Q. wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor dem Departement Bil- dung, Kultur und Sport entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'975.– zu ersetzen. lic. iur. Hans-Jürg Roth Leiter Rechtsdienst 9 von 9