dieser ist im Aargau für die Kostengutsprache zuständig (vgl. § 9 der regierungsrätlichen Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfern von Straftaten vom 13. Januar 1993 [kantonale Opferhilfeverordnung]). Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob der Kantonale Sozialdienst überhaupt zuständig war, über dieses Kostengutsprachegesuch zu entscheiden, oder ob vielmehr die Opferhilfestelle Aargau / Solothurn bzw. der Kantonale Sozialdienst dieses an den Kanton