Diese hat das Gesuch der Beschwerdeführerin, obwohl sie nach der tätlichen Auseinandersetzung mit ihrem damaligen Ehemann, d.h. per 1. Dezember 2000, an den Wohnort ihrer Mutter, T., Kanton Solothurn, zog, dem Kantonalen Sozialdienst überwiesen; dieser ist im Aargau für die Kostengutsprache zuständig (vgl. § 9 der regierungsrätlichen Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfern von Straftaten vom 13. Januar 1993 [kantonale Opferhilfeverordnung]).