1. a) (...) Demgegenüber ist strittig, ob die von der Beschwerdeführerin beantragte Kostengutsprache für 25 Stunden Kinesiologie bei U. F.-H., als weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG zu qualifizieren ist. b) Die Frauenzentrale des Kantons Aargau führt seit Januar 2003 nicht nur für den Kanton Aargau, sondern auch für den Kanton Solothurn die Beratungsstelle für Opferhilfe gemäss Art. 3 Abs. 1 OHG. Diese hat das Gesuch der Beschwerdeführerin, obwohl sie nach der tätlichen Auseinandersetzung mit ihrem damaligen Ehemann, d.h. per 1. Dezember 2000, an den Wohnort ihrer Mutter, T., Kanton Solothurn, zog, dem Kantonalen Sozialdienst überwiesen;