125 Kostengutsprache für kinesiologische Behandlung. - Zuständigkeit des Tatortkantons für die Tragung der Kosten der weiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG (Erw. 1). - Die weitere Hilfe muss wirksam sein, d.h. durch eine Fachperson erbracht und den Bedürfnissen des Opfers gerecht werden (Erw. 2). Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 25. Februar 2004, i.S. A.M. gegen die Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes Aus den Erwägungen: