Das Schulgesetz sieht in § 4 Abs. 2 SchulG vor, dass Kinder, die bis zum 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben, auf Beginn des nächsten Schuljahrs schulpflichtig werden. Bei mangelnder Schulreife wird der Beginn der Schulpflicht um ein Jahr hinausgeschoben. Entsprechend sieht § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Volksschule vom 29. April 1985 (V Volksschule; SAR 421.311) vor, dass die Schulpflege für Kinder, die auf das kommende Schuljahr schulpflichtig werden, rechtzeitig den Entscheid über die Zuweisung in eine der Schulformen der 1. Klasse bzw. bei mangelnder Schulreife den Entscheid über das Hinausschieben der Schulpflicht trifft.