b) Im vorliegenden Verfahren hat die Schulpflege K. mit Entscheid vom 17. Juli 2003 verfügt, dass D. M. den Kindergarten für 5- jährige zu wiederholen hat. Mit diesem Beschluss hat die Schulpflege nicht nur einen organisatorischen Entscheid, sondern materiell einen eigentlichen „Remotionsentscheid“ getroffen. Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob eine „Remotion“ im Kindergarten überhaupt möglich ist. 3. Das Schulgesetz sieht in § 4 Abs. 2 SchulG vor, dass Kinder, die bis zum 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben, auf Beginn des nächsten Schuljahrs schulpflichtig werden.