II. Materielles 2.a) Gemäss § 9 Abs. 1–3 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SchulG; SAR 401.100) unterstützt der Kindergarten die Eltern bei der Erziehung der vorschulpflichtigen Kinder. Er fördert das Kind auf spielerische Art in seiner Entwicklung und hilft ihm, schulreif und gemeinschaftsfähig zu werden. Er nimmt den Schulunterricht nicht vorweg. Der Kindergarten umfasst das letzte oder die beiden letzten Jahre vor Beginn der Schulpflicht; der Besuch ist freiwillig und dauert bis zum Schuleintritt. Jedem Kind ist Gelegenheit zu bieten, den Kindergarten während wenigstens eines Jahrs zu besuchen.