{"Signatur": "AG_VB_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-12-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_002_AGVE-2004-124_2003-12-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3848", "Checksum": "0e0c43799eedbeab790d2b114669df04"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 11.12.2003 AGVE_2004_124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Bildung, Kultur und Sport"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht Departement Bildung, Kultur und Sport / Generalsekretariat / Recht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht. 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Wiederholung des Kindergartens für 5-jährige Kinder\n- Der Kindergarten umfasst das letzte oder die beiden letzten Jahre\nvor dem Schuleintritt.\n- Der Kindergartenbesuch ist freiwillig.\n- Eine Remotion im Kindergarten ist nicht möglich.\n\nAus dem Entscheid des Erziehungsrats vom 11. Dezember 2003 in Sachen\nD. M. gegen den Beschluss des Schulrats des Bezirks Z.\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. Materielles\n2.a) Gemäss § 9 Abs. 1–3 des Schulgesetzes vom 17. März\n1981 (SchulG; SAR 401.100) unterstützt der Kindergarten die Eltern\nbei der Erziehung der vorschulpflichtigen Kinder. Er fördert das\nKind auf spielerische Art in seiner Entwicklung und hilft ihm, schulreif und gemeinschaftsfähig zu werden. Er nimmt den Schulunterricht nicht vorweg. Der Kindergarten umfasst das letzte oder die beiden letzten Jahre vor Beginn der Schulpflicht; der Besuch ist freiwillig und dauert bis zum Schuleintritt. Jedem Kind ist Gelegenheit zu\nbieten, den Kindergarten während wenigstens eines Jahrs zu besuchen. Den Gemeinden ist es somit freigestellt, ob sie den Kindergarten für ein oder zwei Jahre anbieten. Wie die Gemeinden ihr Angebot\nin organisatorischer Hinsicht ausgestalten, ist ihnen überlassen; es ist\nsomit möglich, den Unterricht im Kindergarten nach Alter getrennt\noder in altersgemischten Gruppen zu führen. Da der Besuch des Kindergartens freiwillig ist; besteht somit die Möglichkeit nur den Kindergarten für 6-jährige oder einen privaten Kindergarten zu besuchen\noder ganz auf den Kindergartenbesuch zu verzichten.\n470 Verwaltungsbehörden 2004\n\nb) Im vorliegenden Verfahren hat die Schulpflege K. mit Entscheid vom 17. Juli 2003 verfügt, dass D. M. den Kindergarten für 5-\njährige zu wiederholen hat. Mit diesem Beschluss hat die Schulpflege nicht nur einen organisatorischen Entscheid, sondern materiell\neinen eigentlichen „Remotionsentscheid“ getroffen. Es ist somit im\nFolgenden zu prüfen, ob eine „Remotion“ im Kindergarten überhaupt möglich ist.\n3. Das Schulgesetz sieht in § 4 Abs. 2 SchulG vor, dass Kinder,\ndie bis zum 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben, auf Beginn des nächsten Schuljahrs schulpflichtig werden. Bei mangelnder\nSchulreife wird der Beginn der Schulpflicht um ein Jahr hinausgeschoben. Entsprechend sieht § 2 Abs. 1 der Verordnung über die\nVolksschule vom 29. April 1985 (V Volksschule; SAR 421.311) vor,\ndass die Schulpflege für Kinder, die auf das kommende Schuljahr\nschulpflichtig werden, rechtzeitig den Entscheid über die Zuweisung\nin eine der Schulformen der 1. Klasse bzw. bei mangelnder Schulreife den Entscheid über das Hinausschieben der Schulpflicht trifft.\nDie Einschulung bzw. das Hinausschieben der Schulpflicht stellt somit den ersten sogenannten „Laufbahnentscheid“ dar. Die Einschulung erfolgt unabhängig davon, ob davor ein öffentlicher, ein privater\noder gar kein Kindergarten besucht worden ist.\nVon diesen Bestimmungen ausgehend wird deutlich, dass eine\naltersgemässe Einschulung durch den Kindergarten und die Schule\nanzustreben ist. Rückstellungen vom Schulbesuch stellen nach geltenden Bestimmungen eine Ausnahme dar und erfolgen durch eine\ndifferenzierte Darstellung des bisherigen Lern- und Entwicklungswegs und durch sorgfältiges Abwägen der Vor- und Nachteile einer\nAusnahmeregelung. Eine Selektion ist vor dem Schuleintritt nicht\ngerechtfertigt.\nWohl können während des Besuchs des von den Gemeinden\nangebotenen Kindergartens Förderungsmassnahmen oder Therapien\nim Hinblick auf die Einschulung angeordnet werden, wenn dies auf\nGrund der Beobachtung der Kindergärtnerin oder auf Grund einer\nAbklärung angezeigt ist, die Anordnung der Repetition des Kindergartens für 5-jährige gehört jedoch nicht dazu.\n(...)\n2004 Opferhilfe 471\n\nVI. Opferhilfe\n\n125 Kostengutsprache für kinesiologische Behandlung.\n- Zuständigkeit des Tatortkantons für die Tragung der Kosten der\nweiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG (Erw. 1).\n- Die weitere Hilfe muss wirksam sein, d.h. durch eine Fachperson erbracht und den Bedürfnissen des Opfers gerecht werden (Erw. 2).\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrates vom 25. Februar 2004, i.S. A.M.\ngegen die Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}