2004 Schulrecht 469 V. Schulrecht 124 Schulrecht. Wiederholung des Kindergartens für 5-jährige Kinder - Der Kindergarten umfasst das letzte oder die beiden letzten Jahre vor dem Schuleintritt. - Der Kindergartenbesuch ist freiwillig. - Eine Remotion im Kindergarten ist nicht möglich. Aus dem Entscheid des Erziehungsrats vom 11. Dezember 2003 in Sachen D. M. gegen den Beschluss des Schulrats des Bezirks Z. Aus den Erwägungen: II. Materielles 2.a) Gemäss § 9 Abs. 1–3 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SchulG; SAR 401.100) unterstützt der Kindergarten die Eltern bei der Erziehung der vorschulpflichtigen Kinder. Er fördert das Kind auf spielerische Art in seiner Entwicklung und hilft ihm, schul- reif und gemeinschaftsfähig zu werden. Er nimmt den Schulunter- richt nicht vorweg. Der Kindergarten umfasst das letzte oder die bei- den letzten Jahre vor Beginn der Schulpflicht; der Besuch ist freiwil- lig und dauert bis zum Schuleintritt. Jedem Kind ist Gelegenheit zu bieten, den Kindergarten während wenigstens eines Jahrs zu besu- chen. Den Gemeinden ist es somit freigestellt, ob sie den Kindergar- ten für ein oder zwei Jahre anbieten. Wie die Gemeinden ihr Angebot in organisatorischer Hinsicht ausgestalten, ist ihnen überlassen; es ist somit möglich, den Unterricht im Kindergarten nach Alter getrennt oder in altersgemischten Gruppen zu führen. Da der Besuch des Kin- dergartens freiwillig ist; besteht somit die Möglichkeit nur den Kin- dergarten für 6-jährige oder einen privaten Kindergarten zu besuchen oder ganz auf den Kindergartenbesuch zu verzichten. 470 Verwaltungsbehörden 2004 b) Im vorliegenden Verfahren hat die Schulpflege K. mit Ent- scheid vom 17. Juli 2003 verfügt, dass D. M. den Kindergarten für 5- jährige zu wiederholen hat. Mit diesem Beschluss hat die Schul- pflege nicht nur einen organisatorischen Entscheid, sondern materiell einen eigentlichen „Remotionsentscheid“ getroffen. Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob eine „Remotion“ im Kindergarten über- haupt möglich ist. 3. Das Schulgesetz sieht in § 4 Abs. 2 SchulG vor, dass Kinder, die bis zum 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben, auf Be- ginn des nächsten Schuljahrs schulpflichtig werden. Bei mangelnder Schulreife wird der Beginn der Schulpflicht um ein Jahr hinausge- schoben. Entsprechend sieht § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Volksschule vom 29. April 1985 (V Volksschule; SAR 421.311) vor, dass die Schulpflege für Kinder, die auf das kommende Schuljahr schulpflichtig werden, rechtzeitig den Entscheid über die Zuweisung in eine der Schulformen der 1. Klasse bzw. bei mangelnder Schul- reife den Entscheid über das Hinausschieben der Schulpflicht trifft. Die Einschulung bzw. das Hinausschieben der Schulpflicht stellt so- mit den ersten sogenannten „Laufbahnentscheid“ dar. Die Einschu- lung erfolgt unabhängig davon, ob davor ein öffentlicher, ein privater oder gar kein Kindergarten besucht worden ist. Von diesen Bestimmungen ausgehend wird deutlich, dass eine altersgemässe Einschulung durch den Kindergarten und die Schule anzustreben ist. Rückstellungen vom Schulbesuch stellen nach gel- tenden Bestimmungen eine Ausnahme dar und erfolgen durch eine differenzierte Darstellung des bisherigen Lern- und Entwicklungs- wegs und durch sorgfältiges Abwägen der Vor- und Nachteile einer Ausnahmeregelung. Eine Selektion ist vor dem Schuleintritt nicht gerechtfertigt. Wohl können während des Besuchs des von den Gemeinden angebotenen Kindergartens Förderungsmassnahmen oder Therapien im Hinblick auf die Einschulung angeordnet werden, wenn dies auf Grund der Beobachtung der Kindergärtnerin oder auf Grund einer Abklärung angezeigt ist, die Anordnung der Repetition des Kinder- gartens für 5-jährige gehört jedoch nicht dazu. (...) 2004 Opferhilfe 471 VI. Opferhilfe 125 Kostengutsprache für kinesiologische Behandlung. - Zuständigkeit des Tatortkantons für die Tragung der Kosten der weiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG (Erw. 1). - Die weitere Hilfe muss wirksam sein, d.h. durch eine Fachperson er- bracht und den Bedürfnissen des Opfers gerecht werden (Erw. 2). Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 25. Februar 2004, i.S. A.M. gegen die Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes Aus den Erwägungen: 1. a) (...) Demgegenüber ist strittig, ob die von der Beschwerde- führerin beantragte Kostengutsprache für 25 Stunden Kinesiologie bei U. F.-H., als weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG zu qualifi- zieren ist. b) Die Frauenzentrale des Kantons Aargau führt seit Januar 2003 nicht nur für den Kanton Aargau, sondern auch für den Kanton Solothurn die Beratungsstelle für Opferhilfe gemäss Art. 3 Abs. 1 OHG. Diese hat das Gesuch der Beschwerdeführerin, obwohl sie nach der tätlichen Auseinandersetzung mit ihrem damaligen Ehe- mann, d.h. per 1. Dezember 2000, an den Wohnort ihrer Mutter, T., Kanton Solothurn, zog, dem Kantonalen Sozialdienst überwiesen; dieser ist im Aargau für die Kostengutsprache zuständig (vgl. § 9 der regierungsrätlichen Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfern von Straftaten vom 13. Januar 1993 [kantonale Opferhilfeverordnung]). Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob der Kantonale So- zialdienst überhaupt zuständig war, über dieses Kostengutsprachege- such zu entscheiden, oder ob vielmehr die Opferhilfestelle Aargau / Solothurn bzw. der Kantonale Sozialdienst dieses an den Kanton