Hinsichtlich der zweitgenannten Gruppe bedeutet dies, dass abgesehen von den in Art. 8 Abs. 2 lit. a und b WG enthaltenen Tatbeständen (un- bzw. entmündigte Personen), auch jene Personen nicht länger eine Waffe besitzen dürfen, die entweder zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden, oder die wegen einer Handlung, welche eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der betreffende Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2 lit. c und d WG).