Auch durch allfällige Nachhilfestunden können die genannten Defizite in der Wahrnehmung insbesondere aber im motorischen Bereich zu wenig aufgefangen werden. Da in L. die Voraussetzungen für die heilpädagogische Unterstützung in der Regelklasse nicht gegeben sind und L. auch nicht über eine eigene Kleinklasse verfügt, werden die Kleinklassenschüler aus L. in der Kleinklasse K. zugewiesen. Die Kleinklasse in K. bietet somit für den Beschwerdeführer die bestmögliche Förderung. Der Einschulungsentscheid der beiden Vorinstanzen sind somit zu stützen und der Beschwerdeführer ist der Kleinklasse in K. zuzuweisen.