4. a) Wie bereits unter Ziff. 2b) der Erwägungen erwähnt, kommt den Vorinstanzen beim Entscheid betreffend Einschulung ein relativ weites Ermessen zu: Der Erziehungsrat schreitet nur dann ein, wenn die umfassende Würdigung der aktenmässigen Berichte und Standpunkte ergibt, dass des Ermessens überschritten bzw. nicht pflichtgemäss ausgeübt worden ist. Die Schulpflege L. und der Bezirksschulrat Z. haben ihren Entscheid auf die oben erwähnten Empfehlungen der Kindergartenlehrkraft und der Heilpädagogin gestützt.