Danach verfüge der Beschwerdeführer über knapp durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten, wobei die Gesamtergebnisse noch durch seine Konzentrationsschwierigkeiten gedrückt würden. Auch sei er unsicher in der räumlichen Orientierung, im visuellen Beobachten und in der Mengenerfassung. Auffallend schwach seien ausserdem seine Werte in der akustischen Merk- und Differenzierungsfähigkeit von Zahlen und Silben. d) Von den Eltern wird der Argumentation der Kindergartenlehrkraft und der Heilpädagogin nicht widersprochen;