Die beiden Vorinstanzen haben ihren Entscheid aufgrund der Berichte der Kindergartenlehrperson sowie der Heilpädagogin getroffen. Ausserdem ist den Akten ein Gutachten des psychologischen Schuldienstes des Vereins für Erziehungsberatung in der Region B. beigefügt, das am 17. April 2002 anlässlich des Hinausschiebens der Schulpflicht ausgestellt wurde. a) Die Kindergartenlehrperson, Frau G. H., führt in ihrem Bericht vom 23. Februar 2003 aus, dass der Beschwerdeführer für die Erledigung von Aufgaben immer sehr viel Zeit beanspruche. Auch verliere er sich immer wieder in stereotypen Bewegungen, die er nur unterbrechen könne, wenn er allein gesetzt oder allein beschäftigt werde.