angewiesen, welche zu einem grossen Teil prognostisch und somit mit vielen Unsicherheiten verbunden ist. Der Ermessensspielraum ist demnach weit grösser als in späteren Jahren. Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines heutigen Entwicklungsstands in eine Einschulungsklasse gehört oder nicht, sind die aktenkundigen Berichte und Standpunkte umfassend zu würdigen. 3. Die beiden Vorinstanzen haben ihren Entscheid aufgrund der Berichte der Kindergartenlehrperson sowie der Heilpädagogin getroffen.